VORSTANDSCHAFT

Vereinssatzung FC Bayern München Fanclub
"Red Wood Cats e.V."


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen FC Bayern München Fanclub                           "Red Wood Cats e.V."
2. Er hat seinen Sitz in 86700 Otting und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes .Steuerbegünstigte Zwecke. Der Abgabenordnung (AO 1977).
2. Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des angestrebten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die FFW Heidmersbrunn-Nußbühl.
 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Mitglied des FC Bayern München Fanclub .Red Wood Cats e.V.. kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern. Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen des Vereinsbeitritts, den Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
2. Die Beantragung der Mitgliedschaft hat schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet endgültig mit einfacher Stimmmehrheit über die Aufnahme. Im Falle der Aufnahmeverweigerung ist der Vorstand nicht dazu verpflichtet die Gründe, die zur Nichtaufnahme geführt haben, dem Antragenden mitzuteilen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Im Falle des freiwilligen Austritts aus dem Verein hat das Mitglied das Austrittsbegehren dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres anzuzeigen.
4. Die Ausschließung eines Mitglieds aus dem Verein ist mit sofortiger Wirkung dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt der grobe Verstoß gegen die Vereinssatzung, insbesondere den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen. Das Ausschlussverfahren leitet der Vorstand, der mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss entscheidet. Vor dem endgültigen Vereinsausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung/Stellungnahme zu geben. Eine Anhörung/Stellungnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung über den beabsichtigten Vereinsausschluss zu erfolgen.
5. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
6. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens jährlich im Voraus dem Kassierer zu zahlen.
2. Beiträge sind keine Spenden.
3. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.
 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
c. Kassenwart
d. Schriftführer
e. den Beisitzern
2. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den beiden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
4. Die Vorstandmitglieder und Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und beschließt über:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Fassung von Beschlüssen über Satzungsänderungen
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
2. Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Ort und Zeit der Hauptversammlung sind mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde bekanntzugeben.
3. Ergänzungswünsche der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitzuteilen. Ergänzende Tagesordnungspunkte werden den Mitgliedern zu Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abweichend vom § 8 Nr. 2 der Satzung vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung beantragt. Im Falle des Einberufungsverlangens einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Mitglieder hat dieses schriftlich, unter Angabe der das Verlangen tragenden Gründe zu erfolgen.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.
 

§ 9 Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Im Falle der Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
4. Für die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
 

§ 10 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

 
§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
 

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.06.2009 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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